Entschädigung für Verdienstausfall wegen Corona: Vorsicht, Fallstricke!
Wer wegen einer möglichen Corona-Infektion in Quarantäne muss und nicht arbeiten darf, bekommt eine finanzielle Entschädigung. Diese muss zunächst vom Arbeitgeber in Vorleistung gezahlt werden. Doch die entsprechende Vorschrift im Infektionsschutzgesetz ist noch lückenhaft.
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie existieren mittlerweile zahlreiche staatlichen Hilfen. Dazu gehören zum Beispiel die Entschädigungsansprüche nach § 56 Absatz 1 und 1a des Infektionsschutzgesetzes. Diese Regelungen besagen, dass Personen, bei denen der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus besteht und sie aus diesem Grund in Quarantäne müssen, das Recht auf finanzielle Entschädigung haben. Seit Beginn der Corona-Pandemie hat es an dem Paragrafen allerdings zahlreiche Änderungen und Ergänzungen gegeben. Und so bringt das mittlerweile höchst umfangreiche Regelwerk nicht nur Erleichterungen mit sich, sondern auch neue rechtliche Probleme und offene Fragen.
Entschädigung bei Quarantäne ohne Rechtsgrundlage?
Neu ist etwa, dass ein Entschädigungsanspruch auch besteht, wenn sich Mitarbeiter vorsorglich selbst in Quarantäne begeben; etwa, weil sie sich längere Zeit in einem Raum mit einer Person aufhielten, die infiziert war. Voraussetzung ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der freiwilligen Selbstabsonderung die Quarantäne oder das Erwerbsverbot hypothetisch hätten von Seiten der Behörden angeordnet werden können. Der Arbeitnehmer muss eine Prognoseentscheidung abgeben, wenn er sich selbst in Quarantäne begibt. Der Arbeitnehmer muss also beurteilen, ob die Quarantäne gerechtfertigt ist, weil er mit hoher Wahrscheinlichkeit infiziert ist oder Kontakt zu infizierten Personen hatte.
Dies wirft nicht unerhebliche rechtliche Fragestellungen auf. Fraglich ist, wie sich ein möglicher Irrtum des Arbeitnehmers auswirkt, wenn sich dieser vorsorglich selbst in Quarantäne begibt, aber die erforderlichen Voraussetzungen für die Selbstabsonderung nicht vorlagen. Dadurch kann es passieren, dass die zuständige Behörde dem Arbeitgeber eine Erstattung der bereits geleisteten Verdienstausfallentschädigung versagt.
Wem ist der Irrtum zuzuordnen?
Eine Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik noch nicht. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 812 BGB einen Anspruch auf die Rückzahlung der gezahlten Entschädigung durch den Arbeitnehmer. Ein mögliches Einfallstor der Gerichte für einen Ausschluss der Rückzahlung könnte § 814 BGB sein. Danach kann eine Leistung, auch wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgte, weil etwa die Voraussetzungen einer Quarantäne nicht vorlagen, nicht zurückverlangt werden, wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Die Arbeitsgerichte müssten hier abwägen, ob ein Rechtsirrtum des Arbeitnehmers in Einzelfällen der Risikosphäre des Arbeitnehmers selbst oder der des Arbeitgebers zuzuordnen ist.
Auch neu ist, dass nun eine Verdienstausfallentschädigung für zehn bis 20 Wochen pro Jahr gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer mangels anderer, zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten seine Kinder selbst betreuen muss. Dabei ist das sogenannte Pandemiejahr gemeint, nicht das Kalenderjahr. Dessen Beginn hat der Bundestag erstmalig am 28.03.2020 festgestellt. Der Arbeitgeber ist durch § 56 Abs. 1 a IfSG dazu verpflichtet, für die gesamte Anspruchsdauer in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.